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Allgemeine Vertragsbedingungen der Vendo GmbH, Wuppertal ("Vendo")

auf dem Gebiet der Eigentumssicherung (Eigentumsvorbehalte diverser Art etc.) - gültig für den geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. §§ 310 I, 14 BGB - (1) Die Vendo GmbH, Wuppertal (im Folgenden: "Vendo") behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (einschließlich a) künftiger Ansprüche aus erst noch zu schließenden Verträgen sowie b) Positiv-Salden der Vendo bei kontokorrentmäßiger Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem jeweiligen Käufer) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Vorgenannte Ansprüche gegen die (jeweilige) Versicherung tritt der Käufer hiermit – soweit abtretbar – in Höhe des Faktura-Endbetrags der jeweiligen Rechnung der Vendo einschließlich USt. bereits im Voraus an die Vendo ab.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstehenden Ausfall. Die Pflicht des Käufers zu unverzüglicher (schriftlicher) Information erstreckt sich auch auf alle sonstigen Ereignisse, welche geeignet sind, die Eigentumssicherungsinteressen der Vendo in Bezug auf die Kaufsache zu gefährden.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt., nachfolgend auch "Brutto-Wert" genannt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Diese Abtretung erstreckt sich auch auf jenen Teil periodischer oder sonstiger End-Saldi zugunsten des Käufers aus einem eventuell zwischen diesem und seinen Abnehmern vereinbarten Kontokorrentverhältnis, welcher dem Verhältnis des Brutto-Werts der Kaufsachen der Vendo zum auf selbige Weise ermittelten Werte anderer Verkaufsgegenstände etc. entspricht, mit welchen solche Forderungen begründet worden sind. Zahlt der Abnehmer des Käufers nicht spätestens bei Gefahrübergang auf den ersteren, darf der Käufer nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Die Einziehung dieser Forderung bleibt dem Käufer widerruflich auch nach der Abtretung gestattet. Zu sonstigen Verfügungen (etwa Verpfändung von Forderungen, die er in Bezug auf die Kaufsache generiert) ist der Käufer mit Ausnahme des sog. echten Factorings nicht berechtigt. Beim echten Factoring wird als Gegenstand der Abtretung der ursprüngliche Kaufpreiszahlungsanspruch des Käufers ohne weiteres durch die vom Factor erhaltene ("Bar"-)Gutschrift (etwa in Form einer Zahlungsforderung gegenüber der Käuferhausbank) surrogiert. Die Befugnis der Vendo, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ferner tritt uns der Käufer in diesen Fällen bereits jetzt seine Ansprüche nach § 48 der Insolvenzordnung ab.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen (d.h. deren Brutto-Wert) zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verbundenen / vermischten Gegenständen (d.h. deren Brutto-Wert) zum Zeitpunkt der Verbindung / Vermischung. Erfolgt die Verbindung / Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Die Sätze 3 und 4 des vorstehenden Absatzes 6 gelten entsprechend.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(8) Für Klagen aus dem Eigentumsvorbehalt steht es uns frei, den ausländischen Käufer vor dessen Heimatgericht und unter dessen Heimatrecht in Anspruch zu nehmen. Für letzteren Fall gilt eine Eigentumsvorbehaltsregelung als vereinbart, die dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt. Beliefern wir den Käufer im Ausland oder liefert dieser an seinen Abnehmer ins Ausland, und sind im jeweiligen Auslandsstaat zur Wirksamkeit der hier vereinbarten Eigentumssicherung gewisse (Rechts-)Handlungen, Maßnahmen, Erklärungen etc. erforderlich, ist der Käufer verpflichtet, uns darauf schriftlich hinzuweisen und unverzüglich all solche Handlungen etc. auf seine Kosten vorzunehmen. Notwendigenfalls wird die Vendo den Käufer dabei unterstützen. Lässt das Recht des jeweiligen Auslandsstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es jedoch, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann die Vendo Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen den Käufer dadurch nicht erreicht wird, ist letzterer verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach unserem billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.